Allgemeine Geschäftsbestimmungen
1. Grundsatz / Geltungsbereich
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer ROTES ZEBRA, Inhaberin Silke A. Sauer (im Nachfolgenden Rotes Zebra/Auftragnehmer genannt) und deren Kunden (im Nachfolgenden Auftraggeber genannt). Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll die Durchführung der Produktion durch die Vertragsparteien geregelt werden.
1.2.
Rotes Zebra erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende Bedingungen enthalten.
1.3.
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn diese ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn Rotes Zebra in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4.
Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.
1.5.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
1.6.
Rotes Zebra ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmeldung, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigungen wirksam.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1.
Jeder Rotes Zebra erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Gegenstand des Vertrages sind die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
2.2.
Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und Fotoarbeiten sind durch das Urheberrechtsgesetz (geistige Schöpfungen) geschützt, dessen Regelungen auch dann gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. (Website: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/)
2.3.
Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Fotoarbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Rotes Zebra weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Rotes Zebra/SiA Sauer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4.
Rotes Zebra überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Bei Mangel einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung.
2.5.
Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Rotes Zebra. In jedem Fall, auch wenn Rotes Zebra das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt Rotes Zebra berechtigt, seine Entwürfe, Vervielfältigungen und Fotos im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.6.
Rotes Zebra hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Auftragnehmer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.7.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8.
Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Rotes Zebra.
2.9.
Über den Umfang der Nutzung steht Rotes Zebra ein Auskunftsanspruch zu.
3. Vergütung
3.1.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind wie folgt fällig, sofern keine anderen Absprachen gemacht wurden: Mindestens 30% bei Auftragserteilung und 70% bei Lieferung der Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte. Werden die Arbeiten/ Leistungen in Phasen (z.B. Webprojekte) abgenommen, so ist mindestens 30% bei Auftragserteilung fällig. Der Restbetrag ist anteilig bei Präsentation der jeweiligen Phase abzurechnen. Werden die Arbeiten/ Leistungen in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. Die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Rotes Zebra Abschlagzahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Werden zusätzliche Entwürfe (größerer Umfang als im Angebot) erstellt, sind diese kostenpflichtig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.2.
Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.3.
Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet rotes Zebra nur das Entwurfshonorar.
3.4.
Alle schriftlichen Angebote, sofern nichts anderes angegeben behalten für 6 Wochen Gültigkeit. Diese 6 Wochen umfassen dem Sinn nach die Zeit in welchem der Antragende (hier Rotes Zebra) den Eingang der Antwort/ Auftragsbestätigung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. siehe § 147 BGB Absatz 2.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1.
Sonderleistungen wie z.B. die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung oder Umarbeitung von Reinzeichnungen, sowie andere Zusatzleistungen (wie das Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Grundlage ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung).
4.2.
Rotes Zebra ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rotes Zebra eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Rotes Zebra abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Rotes Zebra im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Lizenzen, etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5.
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
5. Zahlungsbedingungen, Abnahme
5.1.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum an. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann eine Vorauszahlung von mindestens 50% des Auftragswertes verlangt werden, bei kleinerem Auftragsvolumen bis zu 100% des Angebots-Preises.
5.2.
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen/Phasen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles/der Phase fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4.
Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachweisen.
6. Eigentumsvorbehalt und Abnahmefrist
6.1.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an den Rotes Zebra zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.2.
Erfolgt nach der Zweck entsprechend vollständigen Lieferung der Entwürfe und Reinzeichnungen keine Rückmeldung durch den Auftraggeber gegenüber Rotes Zebra, gelten diese nach einer Frist von 7 Werktagen als abgenommen (Freigabe).
6.3.
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
7. EDV und Herausgabe von Daten
7.1.
Im Rahmen der Auftragserarbeitung stellt der Auftraggeber Rotes Zebra einen entsprechenden Zugang zu sämtlichen den Auftrag betreffenden EDV-Systemen und Internetservern zur Verfügung. Rotes Zebra ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts herauszugeben.
7.2.
Wünscht der Auftraggeber, dass Rotes Zebra ihm Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Dies betrifft nicht die finalen Daten zur Auftragserfüllung. Hat Rotes Zebra dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit schriftlicher Einwilligung von Rotes Zebra verändert werden. Rotes Zebra haftet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien oder Daten. Die Haftung von Rotes Zebra ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1.
Der Auftraggeber legt Rotes Zebra vor Ausführung der Vervielfältigung Belegmuster vor.
8.2.
Sollte Rotes Zebra die Produktionsüberwachung durchführen, schließen Rotes Zebra und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt Rotes Zebra die Produktionsüberwachung durch, entscheidet Rotes Zebra nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Rotes Zebra
mindestens 10 einwandfreie, ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Rotes Zebra ist berechtigt diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gewährleistung
9.1.
Rotes Zebra verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Haftung
10.1.
Rotes Zebra haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
10.2.
Mit der Abnahme des Werks übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung über Richtigkeit von Text und Bild. Rotes Zebra haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich bei Rotes Zebra geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
10.3.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Rotes Zebra gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung. Rotes Zebra tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.4.
Sofern Rotes Zebra selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.5.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.
10.6.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
10.7.
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet Rotes Zebra nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Rotes Zebra behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Rotes Zebra eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Rotes Zebra übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Rotes Zebra von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Domainregistrierung und Hosting
12.1.
Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Domains wird Rotes Zebra im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Rotes Zebra hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und übernimmt keine Gewähr dafür, dass die beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Auftraggeber oder mit dessen Billigung beruhen, stellt der Auftraggeber Rotes Zebra, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
12.2.
Auf Wunsch übernimmt Rotes Zebra für Sie auch das Hosting. Hierbei arbeitet Rotes Zebra je nach Bedarf mit mehreren Anbietern langjährig zusammen. Die Hosting Gebühren sind je nach Abprache monatlich, quartalsweise oder jährlich immer im Voraus zu vergüten. Sollten Sie mit einer Zahlung in Verzug geraten, bekommen Sie zunächst eine Erinnerung. Bei einem Zahlungsverzug von länger als 8 Wochen behält Rotes Zebra sich das Recht vor den Host für Ihre Website abzuschalten und dn Hostingvertrag zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Hierbei gilt der laufende Hostingzeitraum.
13. Schlußbestimmung
13.1.
Erfüllungsort ist der Sitz von Rotes Zebra
13.2.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
13.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
13.4.
Gerichtsstand ist der Sitz von Rotes Zebra, Hansestadt Bremen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Rotes Zebra ist auch berechtigt, am Sitz des Auftragsgebers zu klagen.
©Rotes Zebra